EU-Mikroplastik-Verordnung

Informationen gemäß Verordnung (EU) 2023/2055 – REACH Anhang XVII Eintrag 78 (Mikroplastik)

Am 25. September 2023 hat die Europäische Kommission die Verordnung (EU) 2023/2055 zur Änderung von REACH Anhang XVII verabschiedet. Diese Verordnung führt den Eintrag 78 zu „synthetischen Polymermikropartikeln“ (SPM) ein und ist am 17. Oktober 2023 in Kraft getreten.

Die Beschränkung gilt für das Inverkehrbringen aller synthetischen Polymermikropartikel (SPM), die kleiner als 5 mm, organisch, unlöslich und abbaubeständig sind. Biologisch abbaubare oder wasserlösliche Polymere sind hiervon ausgenommen.

Nach einer zweijährigen Übergangsfrist traten die Regelungen am 17. Oktober 2025 in Kraft.

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Was bedeutet die Verordnung für technische Kunststoffgranulate?

Die Verordnung definiert „synthetische Polymermikropartikel“ als feste Polymere mit einer Abmessung unter 5 mm, die absichtlich zugesetzt werden, um eine bestimmte Funktion im Produkt zu erfüllen, und potenziell in die Umwelt gelangen können.

Damit sind die von uns vertriebenen Produkte (Flocken, Pellets oder Pulver) synthetische Polymermikropartikel (SPM – umgangssprachlich auch Mikroplastik genannt) gemäß Eintrag 78.

Jedoch fallen sie unter die Ausnahmeregelung in Absatz (4a) von Eintrag 78 und sind vom Vermarktungsverbot ausgenommen, da sie als Ausgangsmaterial für die Herstellung von Kunststoffartikeln in Industrieanlagen dienen und sofern sie unter kontrollierten Bedingungen verwendet werden und Maßnahmen zur Verhinderung der Freisetzung in die Umwelt getroffen werden.

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Ihre Pflichten und unsere Unterstützung

Gemäß der Verordnung sind Hersteller und industrielle nachgeschaltete Anwender verpflichtet, Anweisungen für die sichere Verwendung und Entsorgung bereitzustellen, um die Freisetzung von synthetischen Polymermikropartikel“ (SPM) in die Umwelt zu verhindern. Diese Anforderung gilt seit dem 17. Oktober 2025.

Die von uns bereitgestellten Informationen auf der Auftragsbestätigung enthalten folgende Hinweise:

  • Anweisungen für die sichere Handhabung, Verwendung und Entsorgung.

  • Maßnahmen zur Verhinderung von Freisetzungen in die Umwelt.

  • Vorgaben zur Sammlung und Abfallentsorgung.

Wir empfehlen dringend, diese Anweisungen allen Mitarbeitern mitzuteilen, die mit der Handhabung oder Verarbeitung dieser Materialien befasst sind.

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Empfehlungen für den sorgfältigen Umgang mit Granulaten

Auch wenn viele technische Granulate nicht direkt unter das Vermarktungsverbot der neuen Verordnung fallen, unterstützen sorgfältige Handhabungsmaßnahmen die Vermeidung von Mikroplastikfreisetzung und fördern einen nachhaltigen Umgang mit Materialien.

Lagerung:

  • Lagern Sie Granulate und Pulver in geschlossenen Behältern und Räumen.

  • Überprüfen Sie Verpackungen bei der Annahme auf Unversehrtheit.

  • Vermeiden Sie Staubbildung, Windverwehung und die Freisetzung von Partikeln in die Umwelt.

    Entsorgung und Verpackung:

  • Entleeren Sie Verpackungen vollständig, bevor diese entsorgt werden.

  • Trennen Sie polymerhaltige Abfälle von anderen Stoffströmen.

  • Entsorgen Sie diese gemäß den behördlichen Vorschriften, um Umwelteinträge zu vermeiden.

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Empfohlene nächste Schritte

  • Überprüfen Sie Ihre Anwendungen hinsichtlich möglicher Betroffenheit durch die EU-Mikroplastik-Verordnung.

  • Beachten Sie besonders Produkte für Kunstrasen-Einstreuung oder Anwendungen, bei denen Mikropartikel gezielt eingesetzt werden.

  • Konsultieren Sie immer das aktuelle Sicherheitsdatenblatt (SDS) des jeweiligen Produkts für Details zu Einstufung, Handhabung und Sicherheit.

    Unser Team steht Ihnen jederzeit für fachkundige Beratung und weiterführende Informationen zur Verfügung.